Satzung
§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen “Nicht reden. Machen! e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz “Am Kümmerling 21–25; 55294 Bodenheim”.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS
- Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Abs.2) verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschäftigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; (Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung)
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch schnelle, aktive und unbürokratische Hilfsaktionen für Menschen im In- und Ausland in besonderen Notsituationen, die ihre Ursache zum Bespiel in kriegs- oder kriegsähnliche Situationen oder in Naturkatastrophen haben und die nicht über generelle Absicherungen abgedeckt werden können. Näheres regelt ein entsprechend durch die Mitgliederversammlung beschlossener Förderkatalog. Der Verein arbeitet nicht mit Personen oder anderen Einrichtungen zusammen, die sich gegen die freiheitlich, demokratische Grundordnung oder Artikel 1 Grundgesetz verstoßen. Des Weiteren wird sich der Verein mit keiner politischen Partei verbünden. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Personen zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen oder wirtschaftlich hilfsbedürftig iSv § 53 Nr.2 AO sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein finanziert sich in erster Linie durch Beiträge, Spenden Zuschüsse und sonstige Zuwendungen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Werte des Vereins und den Vereinszweck unterstützen.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu widerruflichen Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Folgemonats erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Jedes Mitglied des Vorstands hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. - Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 AUFNAHMEGEBÜHR UND MITGLIEDSBEITRÄGE
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der der Mitgliedsbeiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 VORSTAND
- Der Vorstand besteht aus der/dem ersten Vorsitzendem, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in, der/dem Schriftführer/in, der/dem stellvertretenden Kassenwart/in und drei Beisitzern.
- Der gesamte Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB vertretungsbefugt. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten. Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als 300 € verpflichten, bedürfen der vorherigen Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. § 2 Absatz 4 dieser Satzung ist hierbei zu beachten. Über eine etwaige Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 9 AUFGABEN DES VORSTANDS
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Entscheidung welche Projekte unterstützt werden
§ 10 BESTELLUNG DES VORSTANDS
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Für diese Wahl wird einen zweidrittel Mehrheit beim ersten, bei zweiten Wahlgang reicht einfache Mehrheit.
§ 11 BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist beläuft sich auf eine Woche. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen und kann in einfachen Brief oder Email erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die/der Vorsitzende hat hier kein doppeltes Stimmrecht.
- Der Vorstand kann unter Aufhebung aller Formerfordernisse Beschlüsse fassen, wenn er es entsprechend beschließt und mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder
gleichzeitig anwesend sind. - Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
- Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
- Ernennung und Abberufung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 13 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung, diese gilt dann als Jahreshauptversammlung, einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Brief oder per Email unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung wird, insofern nicht durch äußere Umstände beeinflusst, als Präsenzveranstaltung durchgeführt. - Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt (in offener Abstimmung) mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmung erfolgt grds. offen, es sei denn, ein Drittel der anwesenden Mitglieder beantragen eine geheime Abstimmung. Bei Wahlen zum Vorstand im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung ist grds. geheim abzustimmen, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig die offene Abstimmung. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf
sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. - Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN, WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGER ZWECKE
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine jur. Person des öff. Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschäftigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste oder zur Förderung mildtätiger Zwecke.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.