Satzung

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR

  1. Der Vere­in führt den Namen “Nicht reden. Machen! e.V.”.
  2. Der Vere­in hat seinen Sitz “Am Küm­mer­ling 21–25; 55294 Bodenheim”.
  3. Das Geschäft­s­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS

  1. Der Vere­in mit Sitz in (Ort­sangabe entsprechend § 1 Abs.2) ver­fol­gt auss­chliesslich und unmit­tel­bar gemein­nützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuer­begün­stige Zwecke“ der Abgabenord­nung. Der Zweck des Vere­ins ist die Förderung der Hil­fe für poli­tisch, ras­sisch oder religiös Ver­fol­gte, für Flüchtlinge, Ver­triebene, Aussiedler, Spä­taussiedler, Krieg­sopfer, Kriegsh­in­terbliebene, Kriegs­beschädigte und Kriegs­ge­fan­gene, Zivilbeschäftigte und Behin­derte sowie Hil­fe für Opfer von Straftat­en; Förderung des Andenkens an Ver­fol­gte, Kriegs- und Katas­tro­phenopfer; Förderung des Such­di­en­stes für Ver­mis­ste; (Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung)
  2. Der Satzungszweck wird ins­beson­dere ver­wirk­licht durch schnelle, aktive und unbürokratis­che Hil­f­sak­tio­nen für Men­schen im In- und Aus­land in beson­deren Not­si­t­u­a­tio­nen, die ihre Ursache zum Bespiel in kriegs- oder kriegsähn­liche Sit­u­a­tio­nen oder in Naturkatas­tro­phen haben und die nicht über generelle Absicherun­gen abgedeckt wer­den kön­nen. Näheres regelt ein entsprechend durch die Mit­gliederver­samm­lung beschlossen­er Förderkat­a­log. Der Vere­in arbeit­et nicht mit Per­so­n­en oder anderen Ein­rich­tun­gen zusam­men, die sich gegen die frei­heitlich, demokratis­che Grun­dord­nung oder Artikel 1 Grundge­setz ver­stoßen. Des Weit­eren wird sich der Vere­in mit kein­er poli­tis­chen Partei ver­bün­den. Die Tätigkeit des Vere­ins ist darauf gerichtet, Per­so­n­en zu unter­stützen, die infolge ihres kör­per­lichen, geisti­gen oder seel­is­chen Zus­tands auf die Hil­fe ander­er angewiesen oder wirtschaftlich hil­fs­bedürftig iSv § 53 Nr.2 AO sind.
  3. Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Der Vere­in finanziert sich in erster Lin­ie durch Beiträge, Spenden Zuschüsse und son­stige Zuwendungen.
  4. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungsmäßi­gen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder dür­fen keine Gewin­nan­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder auch keine son­sti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins erhal­ten. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt werden.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche oder juris­tis­che Per­son wer­den, die die Werte des Vere­ins und den Vere­in­szweck unterstützen.
  2. Die Auf­nahme in den Vere­in ist schriftlich beim Vor­stand zu beantra­gen. Bei Min­der­jähri­gen ist der Auf­nah­meantrag durch die geset­zlichen Vertreter zu stellen. Der Vor­stand entschei­det über den Auf­nah­meantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antrag­steller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vor­stands kann die Mit­gliederver­samm­lung Mit­glieder oder son­stige Per­so­n­en, die sich um den Vere­in beson­ders ver­di­ent gemacht haben, zu wider­ru­flichen Ehren­mit­gliedern auf Leben­szeit ernennen.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mit­glied­schaft im Vere­in endet durch Tod (bei juris­tis­chen Per­so­n­en mit deren Erlöschen), Aus­tritt oder Ausschluss.
  2. Der Aus­tritt ist schriftlich gegenüber dem Vor­stand zu erk­lären. Der Aus­tritt kann nur mit ein­er Frist von einem Monat zum Ende des Fol­ge­monats erk­lärt werden.
  3. Ein Mit­glied kann durch Beschluss des Vor­stands aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den, wenn es
    a) schuld­haft das Anse­hen oder die Inter­essen des Vere­ins schädigt oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung sein­er Mit­glieds­beiträge im Rück­stand ist und trotz schriftlich­er Mah­nung unter Andro­hung des Auss­chlusses die Rück­stände nicht eingezahlt hat.

Dem Mit­glied ist Gele­gen­heit zu geben, in der Mit­gliederver­samm­lung zu den Grün­den des Auss­chlusses Stel­lung zu nehmen. Diese sind ihm min­destens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

  1. Jedes Mit­glied des Vor­stands hat das Recht, die Ein­rich­tun­gen des Vere­ins zu nutzen.
    Jedes Vere­ins­mit­glied hat das Recht an gemein­samen Ver­anstal­tun­gen teilzunehmen.
    Jedes Mit­glied hat gle­ich­es Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mit­glied hat die Pflicht, die Inter­essen des Vere­ins zu fördern, ins­beson­dere regelmäßig seine Mit­glieds­beiträge zu leis­ten und, soweit es in seinen Kräften ste­ht, das
    Vere­insleben durch seine Mitar­beit zu unterstützen.

§ 6 AUFNAHMEGEBÜHR UND MITGLIEDSBEITRÄGE

  1. Jedes Mit­glied hat einen im Voraus fäl­lig wer­den­den jährlichen Mit­glieds­beitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der der Mit­glieds­beiträge wird in ein­er geson­derten Beitrag­sor­d­nung, die von der Mit­gliederver­samm­lung beschlossen wird, festgelegt.
  3. Ehren­mit­glieder sind von den Mit­glieds­beiträ­gen befreit.

§ 7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vere­ins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 VORSTAND

  1. Der Vor­stand beste­ht aus der/dem ersten Vor­sitzen­dem, einer/m stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den, der/dem Kassenwart/in, der/dem Schriftführer/in, der/dem stel­lvertre­tenden Kassenwart/in und drei Beisitzern.
  2. Der gesamte Vor­stand ist im Sinne des § 26 BGB vertre­tungs­befugt. Jed­er von ihnen ist allein­vertre­tungs­berechtigt. Bei ihrem Han­deln haben sie sich stets von den Zie­len des Vere­ins leit­en zu lassen, ins­beson­dere die Satzung sowie Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung und des Vor­standes zu beacht­en. Recht­shand­lun­gen, die den Vere­in zu Leis­tun­gen von mehr als 300 € verpflicht­en, bedür­fen der vorheri­gen Zus­tim­mung von min­destens zwei Mit­gliedern des Vorstandes.
  3. Den Mit­gliedern des Vor­stands kann eine Vergü­tung gezahlt wer­den. § 2 Absatz 4 dieser Satzung ist hier­bei zu beacht­en. Über eine etwaige Vergü­tung entschei­det die Mitgliederversammlung.

§ 9 AUFGABEN DES VORSTANDS

Dem Vor­stand des Vere­ins obliegen die Vertre­tung des Vere­ins und die Führung sein­er Geschäfte. Er hat ins­beson­dere fol­gende Aufgaben:

a) die Ein­beru­fung und Vor­bere­itung der Mit­gliederver­samm­lun­gen ein­schließlich der Auf­stel­lung der Tagesordnung,

b) die Aus­führung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Ver­wal­tung des Vere­insver­mö­gens und die Anfer­ti­gung des Jahresberichts,

d) die Auf­nahme neuer Mitglieder.

e) Auss­chluss von Mitgliedern

f) Entschei­dung welche Pro­jek­te unter­stützt werden

§ 10 BESTELLUNG DES VORSTANDS

  1. Die Mit­glieder des Vor­stands wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mit­glieder des Vor­stands kön­nen nur Mit­glieder des Vere­ins sein; mit der Mit­glied­schaft im Vere­in endet auch die Mit­glied­schaft im Vor­stand. Die Wieder­wahl oder die vorzeit­ige Abberu­fung eines Mit­glieds durch die Mit­gliederver­samm­lung ist zuläs­sig. Ein Mit­glied bleibt nach Ablauf der reg­ulären Amt­szeit bis zur Wahl seines Nach­fol­gers im Amt.
  2. Schei­det ein Mit­glied vorzeit­ig aus dem Vor­stand aus, so sind die verbleiben­den Mit­glieder des Vor­stands berechtigt, ein Mit­glied des Vere­ins bis zur Wahl des Nach­fol­gers durch die Mit­gliederver­samm­lung in den Vor­stand zu wählen. Für diese Wahl wird einen zwei­drit­tel Mehrheit beim ersten, bei zweit­en Wahl­gang reicht ein­fache Mehrheit.

§ 11 BERATUNG UND BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDS

  1. Der Vor­stand tritt nach Bedarf zusam­men. Die Sitzun­gen wer­den vom Vor­sitzen­den, bei dessen Ver­hin­derung von seinem Stel­lvertreter, ein­berufen. Eine Ein­beru­fungs­frist beläuft sich auf eine Woche. Die Ein­ladung hat schriftlich zu erfol­gen und kann in ein­fachen Brief oder Email erfol­gen. Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn min­destens die Hälfte sein­er Mit­glieder anwe­send ist. Bei der Beschlussfas­sung entschei­det die Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt der Antrag als abgelehnt. Die/der Vor­sitzende hat hier kein dop­peltes Stimmrecht.
  2. Der Vor­stand kann unter Aufhe­bung aller For­mer­fordernisse Beschlüsse fassen, wenn er es entsprechend beschließt und min­destens die Hälfte der gewählten Vor­standsmit­glieder
    gle­ichzeit­ig anwe­send sind.
  3. Die Beschlüsse des Vor­stands sind zu pro­tokol­lieren. Das Pro­tokoll ist vom Pro­tokollführer sowie vom Vor­sitzen­den, bei dessen Ver­hin­derung von seinem Stel­lvertreter oder einem anderen Mit­glied des Vor­stands zu unterschreiben.

§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mit­gliederver­samm­lung ist auss­chließlich für fol­gende Angele­gen­heit­en zuständig:

  1. Ent­ge­gen­nahme des Jahres­berichts des Vor­stands, Ent­las­tung des Vorstands;
  2. Fest­stel­lung der Höhe und der Fäl­ligkeit des Jahresbeitrags;
  3. Wahl und Abberu­fung der Mit­glieder des Vorstands;
  4. Ernen­nung und Abberu­fung von Ehrenmitgliedern
  5. Beschlussfas­sung über Änderung der Satzung und über die Auflö­sung des Vereins
  6. Ernen­nung von Ehrenmitgliedern;

In Angele­gen­heit­en, die in den Zuständigkeits­bere­ich des Vor­stands fall­en, kann die Mit­gliederver­samm­lung Empfehlun­gen an den Vor­stand beschließen. Der Vor­stand kann
sein­er­seits in Angele­gen­heit­en seines Zuständigkeits­bere­ichs die Mei­n­ung der Mit­gliederver­samm­lung einholen.

§ 13 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Min­destens ein­mal im Jahr, möglichst im ersten Quar­tal, ist vom Vor­stand eine ordentliche Mit­gliederver­samm­lung, diese gilt dann als Jahre­shauptver­samm­lung, einzu­berufen. Die Ein­beru­fung erfol­gt schriftlich per Brief oder per Email unter
    Ein­hal­tung ein­er Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tage­sor­d­nung. Die Mit­gliederver­samm­lung wird, insofern nicht durch äußere Umstände bee­in­flusst, als Präsen­zver­anstal­tung durchgeführt.
  2. Die Tage­sor­d­nung set­zt der Vor­stand fest. Jedes Vere­ins­mit­glied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mit­gliederver­samm­lung beim Vor­stand schriftlich eine Ergänzung der Tage­sor­d­nung beantra­gen. Über den Antrag entschei­det der Vor­stand. Über Anträge zur Tage­sor­d­nung, die vom Vor­stand nicht aufgenom­men wur­den oder die erst­mals in der Mit­gliederver­samm­lung gestellt wer­den, entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung mit der Mehrheit der Stim­men der anwe­senden Mit­glieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderun­gen der Mit­glieds­beiträge oder die Auflö­sung des Vere­ins zum Gegen­stand haben.
  3. Der Vor­stand hat eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung einzu­berufen, wenn es das Inter­esse des Vere­ins erfordert oder wenn min­destens ein Zehn­tel der Mit­glieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom Vor­sitzen­den des Vor­stands, bei dessen Ver­hin­derung von seinem Stel­lvertreter und bei dessen Ver­hin­derung von einem anderen Vor­standsmit­glied geleitet.
  2. Jede ord­nungs­gemäß ein­berufene Mit­gliederver­samm­lung ist beschlussfähig.
  3. Die Mit­gliederver­samm­lung beschließt (in offen­er Abstim­mung) mit der Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men. Die Abstim­mung erfol­gt grds. offen, es sei denn, ein Drit­tel der anwe­senden Mit­glieder beantra­gen eine geheime Abstim­mung. Bei Wahlen zum Vor­stand im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung ist grds. geheim abzus­tim­men, es sei denn, die Mit­gliederver­samm­lung beschließt ein­stim­mig die offene Abstim­mung. Kann bei Wahlen kein Kan­di­dat die Mehrheit der Stim­men der anwe­senden Mit­glieder auf
    sich vere­inen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erhal­ten hat; bei Stim­men­gle­ich­heit zwis­chen mehreren Kan­di­dat­en ist eine Stich­wahl durchzuführen.
    Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedür­fen der Mehrheit von zwei Drit­teln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflö­sung des Vere­ins der Zus­tim­mung von neun Zehn­teln der anwe­senden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mit­gliederver­samm­lung und die gefassten Beschlüsse ist ein Pro­tokoll zu fer­ti­gen, das vom Pro­tokollführer und vom Ver­samm­lungsleit­er zu unter­schreiben ist.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS, BEENDIGUNG AUS ANDEREN GRÜNDEN, WEGFALL STEUERBEGÜNSTIGER ZWECKE

  1. Im Falle der Auflö­sung des Vere­ins sind der Vor­sitzende des Vor­stands und sein Stel­lvertreter gemein­sam vertre­tungs­berechtigte Liq­uida­toren, falls die Mit­gliederver­samm­lung keine anderen Per­so­n­en beruft.
  2. Bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen des Vere­ins an eine jur. Per­son des öff. Rechts oder eine andere steuer­begün­stigte Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung zur Förderung der Hil­fe für poli­tisch, ras­sisch oder religiös Ver­fol­gte, für Flüchtlinge, Ver­triebene, Aussiedler, Spä­taussiedler, Krieg­sopfer, Kriegsh­in­terbliebene, Kriegs­beschädigte und Kriegs­ge­fan­gene, Zivilbeschäftigte und Behin­derte sowie Hil­fe für Opfer von Straftat­en; Förderung des Andenkens an Ver­fol­gte, Kriegs- und Katas­tro­phenopfer; Förderung des Such­di­en­stes für Ver­mis­ste oder zur Förderung mildtätiger Zwecke.
  3. Die vorste­hen­den Bes­tim­mungen gel­ten entsprechend, wenn dem Vere­in die Rechts­fähigkeit ent­zo­gen wurde.

Bodenheim, den 31.05.2023